| Allgemeine Grundsätze der Leistungsbewertung am EMA |
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Die Leistungsbeurteilung von Schülern durch Lehrkräfte erfolgt als Bewertung von Einzelleistungen sowie als periodische Zusammenfassung in Zeugnissen. Die Bewertung erfolgt in der Regel numerisch als Schulnote.
Wie jede andere Leistungsbeurteilung ist die Leistungsbenotung in der Schule eine verantwortungsvolle Tätigkeit, die unvorsehbare Folgen haben kann. Sie unterliegt daher detaillierten rechtlichen Vorschriften, aber auch der pädagogischen Freiheit der Lehrerinnen und Lehrer. Auch wenn es eine hundertprozentig vergleichbare und gerechte Benotung niemals geben wird, bemühen wir uns darum. Die im folgenden formulierten und am 22.4.2010 von der Lehrerkonferenz beschlossenen Grundsätze zur Leistungsbewertung sollen uns dabei helfen.
II. Konkretisierung nach Sekundarstufen I. Rechtliche Grundlagen1. Allgemeines Laut § 48 Schulgesetz (1)) „soll (…) die Leistungsbewertung über den Stand des Lernprozesses der Schülerinnen und Schüler Aufschluss geben“ und damit Grundlage für ihre „weitere Förderung“ sein. Leistungsbewertungen sind ein kontinuierlicher Prozess und beziehen sich „auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse“. Unterricht und Lernerfolgsüberprüfungen sind darauf ausgerichtet, Schülerinnen und Schülern Gelegenheit zu geben, grundlegende Kompetenzen, die sie in den vorangegangenen Jahren erworben haben, wiederholt und in wechselnden Zusammenhängen anzuwenden. Für die Schülerinnen und Schüler sollen sie eine Hilfe für ihr weiteres Lernen darstellen. Die Lernerfolgsüberprüfung ist daher so anzulegen, dass die Kriterien für die Notengebung den Schülerinnen und Schülern verständlich sind und die jeweilige Überprüfungsform den Lernenden auch Erkenntnisse über die individuelle Lernentwicklung ermöglicht. Daher sollte die Beurteilung von Leistungen mit der Ermittlung des erreichten Lernstandes und individuellen Hinweisen für das Weiterlernen verbunden werden, wozu auch Hinweise zu Erfolg versprechenden individuellen Lernstrategien gehören können. Den Eltern sollten gegebenenfalls im Rahmen der Lern- und Förderempfehlungen Wege aufgezeigt werden, wie sie das Lernen ihrer Kinder unterstützen können. Bewertet werden alle von den Schülerinnen und Schülern im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen, wobei im Sinne der Orientierung an Standards grundsätzlich alle in den entsprechenden Lehrplänen ausgewiesenen Bereiche bei der Leistungsbewertung angemessen zu berücksichtigen sind. Dabei kommt den prozessbezogenen Kompetenzen der gleiche Stellenwert wie den inhaltsbezogenen Kompetenzen zu. Die Bewertung der Leistungen erfolgt nach den in § 48 des Schulgesetzes definierten Notenstufen. Nicht erbrachte Leistungen können „nach Entscheidung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers“ (§ 6 APO-SI) (3) nachgeholt oder durch eine den Leistungsstand feststellende Prüfung ersetzt werden, falls die Schülerinnen und Schüler für das Versäumnis der Leistung keine Verantwortung tragen. „Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Leistung, so wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet.“ Bei einem Täuschungsversuch ist nach § 6 APO – SI bzw. nach § 13 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (4) zu verfahren. 2. Klassenarbeiten und Klausuren Die Anforderungen in den Arbeiten bzw. Klausuren müssen den aufgrund des erteilten Unterrichts zu erwartenden Leistungen und den Anforderungen der Lehrpläne (2), (5) entsprechen. Klassenarbeiten und Klausuren sollen im Unterricht angemessen vorbereitet werden, allerdings ist ein reines Abfragen von Erlerntem zu vermeiden. Bei der Korrektur werden die Fehler an der Stelle ihres Auftretens und am Rand markiert. Bei der Verwendung der Korrekturzeichen bietet es sich an, nach Abschnitt 4.2.2 der Vorgabe der Richtlinien und Lehrpläne für die jeweiligen Fächer zu verfahren; in der Sekundarstufe I können darüber hinaus weiterführende Erläuterungen sowie den individuellen Lernfortschritt der Schülerinnen und Schüler dokumentierende Bemerkungen hilfreich sein. Erreicht bei einer Arbeit bzw. Klausur eine Schülerin oder ein Schüler kein ausreichendes Ergebnis, sind geeignete Maßnahmen einzuleiten, die die Unterrichtsergebnisse verbessern und die Leistungsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers fördern. Über die geeigneten Maßnahmen entscheidet der Fachlehrer/die Fachlehrerin evtl. nach Rücksprache mit den Eltern der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers bzw. nach direkter Rücksprache mit der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler. Die Teilnote im Beurteilungsbereich „Sonstige Mitarbeit“ wird von der unterrichtenden Lehrkraft unabhängig von der Teilnote im Bereich „Schriftliche Arbeiten“ bestimmt. Sie wird den Schülerinnen und Schülern mitgeteilt und auf Wunsch erläutert. Zu diesem Beurteilungsbereich „gehören alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten mündlichen und praktischen Leistungen sowie gelegentliche kurze schriftliche Übungen. Die Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht sind bei der Beurteilung ebenso zu berücksichtigen wie die übrigen Leistungen“ (§ 6 APO-SI); dabei wird die Qualität und Kontinuität der von den Schülerinnen und Schülern eingebrachten Beiträge berücksichtigt. Selbstständiges Arbeiten sowie das Arbeiten in Gruppen und Projekten darf aus der Leistungsbewertung nicht ausgeklammert werden. Gesichtspunkte können entsprechend des Leistungsstandes der Schülerinnen und Schüler sein, wie und in welchem Umfang sie • Beiträge zur Arbeit leisten • Beiträge anderer aufnehmen und weiterentwickeln • sich in die Denkweisen anderer einfinden • Aufgaben wie Gesprächsleitung, Protokollführung, Berichterstattung übernehmen • Informationen beschaffen und erschließen • ihre Gruppenarbeit organisieren und durchführen, auch in arbeitsteiligen Verfahren • systematische und erfinderische Vorgehensweisen nutzen • ihre Arbeitsschritte überprüfen, diskutieren und dokumentieren. Bei der selbstständigen Arbeit kann darüber hinaus - je nach Alter der Schülerinnen und Schüler - mitbewertet werden, inwieweit eine Schülerin bzw. ein Schüler in der Lage ist, • das eigene Lernen zielbewusst zu planen und zu steuern, • den eigenen Lernerfolg zu überprüfen und • daraus Rückschlüsse zu ziehen für das weitere Lernen. 4. Verfahren bei Fehlstunden von Schülerinnen/Schülern Versäumt ein Schüler/eine Schülerin Unterricht, muss er/sie den Unterrichtsstoff unaufgefordert nacharbeiten. Geschieht das nicht und kann der Schüler/die Schülerin keine Kenntnisse nachweisen, wird dies wie eine nicht erbrachte Leistung (Note: ungenügend) bewertet. II. Konkretisierung nach Sekundarstufen a) Klassenarbeiten Für jede Klassenarbeit werden ein konkreter Erwartungshorizont oder eine Musterlösung sowie ein Bewertungsschlüssel erstellt, die den Schülerinnen und Schülern zur Einsicht zur Verfügung stehen. Die Bewertung der schriftlichen Arbeit richtet sich nach deren Umfang und der richtigen Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie der Art der Darstellung. Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form sind angemessen zu berücksichtigen. Die Korrektur der Klassenarbeiten enthält neben den Korrekturzeichen ggf. zur Verdeutlichung positive und negative Randbemerkungen und/oder einen abschließenden, kurzen, zusammenfassenden Kommentar. b) Sonstige Mitarbeit Die mündliche Mitarbeit soll dokumentiert werden, z. B. in Form von Listen (Noten oder „qualifizierende Symbole“) für eine hinreichende Anzahl von Stunden oder in Form von zusammenfassenden Beurteilungen für mehrere Wochen (z. B. für ein Quartal). Diese Beurteilungen sollen den Schülerinnen und Schülern mitgeteilt werden. Damit jeder Schüler/jede Schülerin eine angemessene Note für die sonstige Mitarbeit erhalten kann, sind ihm/ihr noch weitere Formen des Leistungsnachweises zu ermöglichen. Abgesehen von der reinen mündlichen Beteiligung können z.B. noch folgende Schülerleistungen einbezogen werden: Heftführung (inhaltlich und formal; der Umfang der angefertigten Hausaufgaben sowie die Zuverlässigkeit in ihrer Anfertigung können dem Fachlehrer/der Fachlehrerin zusätzlich einen wichtigen Hinweis für die beiden Kopfnoten „Leistungsbereitschaft“ sowie „Zuverlässigkeit/Sorgfalt“ geben), Protokolle, Referate, Hausaufgabenvortrag, Präsentationen, Versuchsvorbereitungen, kurze schriftliche Überprüfungen von Hausaufgaben. Insgesamt soll gewährleistet werden, dass auch zurückhaltende Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit erhalten, ihre Leistungen und Fähigkeiten angemessen in die Notenbildung einzubringen. c) Ermitteln der Gesamtnote in schriftlichen Fächern Laut Schulgesetz (§ 48,2) und APO-SI (§ 6) sind beide Beurteilungsbereiche „angemessen“ zu berücksichtigen Das bedeutet aber nicht, dass das arithmetische Mittel beider Noten zu bilden ist. Die Lehrkraft kann im Rahmen ihrer pädagogischen Freiheit und unter Beachtung der Fachrichtlinien sowie der geltenden Beschlüsse der Fachkonferenz generell oder beschränkt auf den Einzelfall andere Gewichtungen festlegen. (Vgl. APO-SI/Erläuterung zu § 6.) a) Klausuren Für jede Klausur werden ein konkreter Erwartungshorizont oder eine Musterlösung sowie ein Bewertungsschlüssel erstellt, die den Schülerinnen und Schülern zur Einsicht zur Verfügung stehen. Der Bewertungsschlüssel entspricht den Vorgaben für das Zentralabitur, d.h., die Note „glatt ausreichend“ wird bei 45 % der angesetzten Punkte erreicht. Das bedeutet, dass die Grenze zwischen „mangelhaft plus“ und „ausreichend minus“ bei 40 % der angesetzten Punkte liegt. Die Bewertung der schriftlichen Arbeit richtet sich nach deren Umfang und der richtigen Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie der Art der Darstellung. Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form sind angemessen zu berücksichtigen und können zur Absenkung der Leistungsbewertung um eine Notenstufe in der Jahrgangsstufe 11 und um bis zu zwei Notenpunkte gemäß § 16 Abs. 2 APO-GOST (4) in den Jahrgangsstufen 12 und 13 führen. Die Korrektur der Klausuren enthält neben den Korrekturzeichen ggf. zur Verdeutlichung positive und negative Randbemerkungen und/oder einen abschließenden, kurzen, zusammenfassenden Kommentar. b) Sonstige Mitarbeit Die Mitarbeit im Unterricht steht im Vordergrund der Bewertung. Die mündliche Mitarbeit soll dokumentiert werden, z. B. in Form von Listen (Noten oder „qualifizierende Symbole“) für eine hinreichende Anzahl von Stunden oder in Form von zusammenfassenden Beurteilungen für mehrere Wochen (z. B. für ein Quartal). Diese Beurteilungen sollen den Schülerinnen und Schülern mitgeteilt werden. Damit jeder Schüler/jede Schülerin eine angemessene Note für die sonstige Mitarbeit erhalten kann, sind ihm/ihr noch weitere Formen des Leistungsnachweises zu ermöglichen. Abgesehen von der reinen mündlichen Beteiligung können z.B. noch folgende Schülerleistungen einbezogen werden: Kladdenführung (inhaltlich und formal; vgl. o. die Bemerkungen zur Sekundarstufe I), Protokolle, Referate, Hausaufgabenvortrag, Präsentationen, Versuchsvorbereitungen.
c) Ermittlung der Gesamtnote in Klausurfächern „Sonstige Mitarbeit“ und „Klausuren-Leistungen“ sind gleich zu gewichten, wovon aber die unterrichtende Lehrkraft im Einzelfall in eigener pädagogischer Verantwortung in vertretbarem Maß abweichen kann, z. B. wenn ein(e) zurückhaltende(r) SchülerIn hervorragende schriftliche Arbeiten vorlegt. In den Fächern, in denen in der JS 11.1 nur eine Klausur geschrieben wird, zählt die Note für die Sonstige Mitarbeit 2/3 und die Klausur 1/3. d) Facharbeit In der Jahrgangsstufe 12 wird nach Festlegung durch die Schule eine Klausur durch eine Facharbeit ersetzt. Es ist möglich, eine Facharbeit von einzelnen oder maximal drei Schülern/Schülerinnen als arbeitsteilige Gruppenarbeit anfertigen zu lassen, wenn die Themenstellung abgrenzbare und einzeln zu bewertende Leistungen ermöglicht. Facharbeiten werden von der Fachlehrerin bzw. dem Fachlehrer korrigiert und bewertet. Die Note wird schriftlich begründet, wozu fachliche und überfachliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. In fachlicher Hinsicht kommen neben den für Klausuren genannten Aspekten zum Tragen: • Übersichtlichkeit im Aufbau der Arbeit • themengerechte Gliederung • Schlüssigkeit der Gedankenführung/Beweisführung • richtige Anwendung bewiesener Inhalte • richtige Gewichtung der einzelnen Aspekte • Eigenständigkeit • kritischer Umgang mit Sekundärliteratur. An überfachlichen Gesichtspunkten sind zu beachten: • äußerer Gesamteindruck • sprachliche Korrektheit • formale Exaktheit (Zitate, Fußnoten, Literaturverzeichnis) • Objektivität der Darstellung, wissenschaftliche Distanz Wird statt einer Klausur eine Facharbeit geschrieben, wird die Note für die Facharbeit wie eine Klausurnote gewertet. Es kann sich anbieten, den Inhalt der Facharbeit im Unterricht in einem Referat vorstellen zu lassen, um so allen Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit zu geben, sich mit den behandelten Inhalten auseinander zu setzen. Die Art und Weise des Vortrages sowie der vorgestellte Inhalt des Referats, der Umgang mit Rückfragen, verwendete Medien, Informationsunterlagen etc. können im Rahmen des Beurteilungsbereiches „Sonstige Leistungen“ gewertet werden. (1) Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG), vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) (2) Z.B. Kernlehrplan für das Gymnasium – Sekundarstufe I (G8) in Nordrhein-Westfalen, Mathematik, Heft 3401 (G8), Herausgegeben vom Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen, 1. Auflage 2007 (3) Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I), vom 29. April 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2007 (4) Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt), vom 5. Oktober 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2007 (5) Z.B. Richtlinien und Lehrpläne für die Sekundarstufe II – Gymnasium/Gesamtschule in Nordrhein- Westfalen, Heft 4720, Herausgegeben vom Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen, 1. Auflage 1999 |








